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Coronavirus Infektion

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zum Verhalten bei Erkrankung oder Verdacht auf eine SARS-CoV2-Infektion.

Die Gesundheitsämter sind immer noch überlastet und kommen mit dem Nacharbeiten nicht hinterher. 

 

Wann muss ich in Quarantäne?

seit 13.04.2022 gilt in Bayern keine Quarantänepflicht mehr für Kontaktpersonen. Es gibt aber noch eine Isolationspflicht für Erkrankte.

Wie lange dauert die Isolation?

Die Isolationsdauer wurde immer wieder verändert.

Aktuell (20.04.2022) gilt, dass Erkrankte Personen mindestens 5 Tage in Isolation müssen. Gezählt wird ab dem Tag an  dem erstmals Symptome aufgetreten sind oder erstmals ein positiver Test erfolgte (je nachdem was früher ist) – dieser Tag gilt als Tag 0. Wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht, wird die Isolation dann am Tag 6 ohne Test (außer: s. u.) beendet. Sollten noch Beschwerden bestehen, verlängert sich die Isolation bis 48 Stunden Symptomfreiheit besteht. Ab dem 10. Tag sollte das Gesundheitsamt entscheiden, ob dann eine Freitestung möglich ist. Berufstätige im Gesundheitsdienst oder Gemeinschaftseinrichtungen müssen weiterhin einen negativen Testnachweis erbringen, um die Isolation zu beenden.

Was ist eigentliche eine Quarantäne?

Eine Quarantäne ist eine befristete Isolation einer Person von der Außenwelt, bei der der Verdacht besteht, dass eine Infektion mit einer Erkrankung stattgefunden hat – aber diese noch nicht ausgebrochen ist; sie wird vom Gesundheitsamt angeordnet. Die Quarantäne hat zum Ziel, dass eine mögliche Erkrankung nicht weiterverbreitet wird. Die Dauer der Quarantäne ist so bemessen, dass die Erkrankung in diesem Zeitraum ausbrechen sollte. In der Regel bedeutet das, dass Sie die Wohnung nicht mehr verlassen dürfen und von Hilfe für Einkauf/täglichen Bedarf von außen angewiesen sind. Hundehalter dürfen den Hund nur im eigenen Garten laufen lassen; Gassi gehen ist verboten und muss von außerhalb des Haushalts lebenden Personen übernommen werden (nur das Gesundheitsamt kann hier abweichende Regeln anordnen).
Davon wird die Isolation abgegrenzt, die die gleichen Einschränkungen nach sich zieht, jedoch bei einer bereits ausgebrochenen Erkrankung erfolgt. Da derzeit die Gesundheitsämter überlastet sind, sollte jede Person, bei der eine Quarantäne nach obigen Kriterien nötig ist, sich zunächst in Selbstisolierung – also ohne Aufforderung – begeben und Kontakt mit dem Gesundheitsamt aufnehmen.

Wie kann ich das Gesundheitsamt unterstützen?

Indem Sie sich  sobald ihre Erkrankung bekannt ist oder ein hohes Risiko besteht (siehe oben) zunächst in Selbstilosierung begeben. Sie sollten zweimal täglich Fieber messen und ein Symptomtagebuch führen.

Bei gesunden Menschen ohne Risiken ist das alleinige Vorhandensein von hohem Fieber oder Husten nicht unbedingt bedenklich. Wenn es aber zu erschwerter Atmung oder Schwäche kommt, sollten Sie in jedem Fall mit uns Kontakt aufnehmen. Bei Risikopersonen sollte ggf. schon früher eine stationäre Überwachung erfolgen. Bitte melden Sie sich in jedem Falle bei uns telefonisch.

Sie sollten eine Liste mit den Kontaktpersonen, mit denen Sie bis zu 48 Stunden vor dem Beginn der Erkrankung engen Kontakt (=Kontaktperson Kategorie 1- Definition siehe oben) hatten, ans Gesundheitsamt schicken, damit dort eine Nachverfolgung erleichtert wird.
Für das Gesundheitsamt Fürth an: covid-ctt@lra-fue.bayern.dehier gibt es eine Excel-Vorlage
Für das Gesundheitsamt Nürnberg: gh-kontaktpersonen@stadt.nuernberg.dehier gibt es auch ein Onlineformular

Ich bin alleinstehend - wer hilft mir während der Isolation?

In Nürnberg gibt es Nachbarschaftshilfe oder bspw. eine Hilfehotline: https://www.nuernberg.de/internet/stadtportal/nachbarschaftshilfe_corona.html

In Fürth kann Ihnen der Sozialdienst weiterhelfen: 0911/9773-1865 (außerhalb der Dienstzeit und am Wochenende: 0911/9773-3333)

Benötige ich während der Isolation eine Krankmeldung? Habe ich einen Lohnausfall?

Wenn Sie erkrankt sind, bekommen Sie wie bei andere Erkrankungen auch eine Krankmeldung über den nötigen Zeitraum der Isolation. Die Lohnfortzahlung ist gewährleistet.

Kompliziert wird es, wenn Sie in Quarantäne sind und keine Krankheitszeichen haben. Dann ist formal eine Arbeitsunfähigkeitbescheinigung durch einen Arzt nicht möglich, da Sie ja eigentlich nicht arbeitsunfähig sind.
Da die Quarantäne dazu dient, die Weiterverbreitung der Erkrankung zu unterbinden, haben Sie oder Ihr Arbeitgeber jedoch Anspruch auf Entschädigung über das Gesundheitsamt oder Versicherungen.
Dazu benötigen sie einen Nachweis der Quarantäneanordnung, den Sie beim Gesundheitsamt anfordern sollten. Beim Gesundheitsamt Fürth unter bestaetigung@lra-fue.bayern.de .
Auch Selbständige haben einen Anspruch auf Entschädigung. Ob ein Anspruch besteht und wie hoch ein Anspruch ist, kann Ihnen die Behörde mitteilen, beispielsweise kann eventuell erwartet werden, dass Homeoffice durchgeführt wird, wenn dies möglich und durchführbar ist. Mit einem Nachweis über die Quarantänedauer kann ein eventuell bestehender Anspruch auf Entschädigung/Lohnersatz gem. § 56 IfSG bei der Regierung von Mittelfranken eingereicht werden. Der Antrag hat durch den Arbeitgeber gestellt zu werden. Hierfür wird er von Ihnen einen Bescheid über die Dauer der Quarantäne brauchen.

Weitere Informationen…

Internet:
Gesundheitsamt Fürth
Gesundheitsamt Nürnberg
Informationen zu Kontaktpersonen des Robert-Koch-Institutes

Tipps bei häuslicher Quarantäne

Hotlines:
KVB 116 117
Bürgertelefon der Stadt Fürth 0911.974 3698 (Mo-Fr. 8:00 – 16: Uhr)
Gesundheitsamt Fürth 0911.9773 3039
Gesundheitsamt Nürnberg 0911.231 10 666
Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit in Erlangen, 09131. 680 851 01
Bundesgesundheitsministerium 030.346 465 100